Satzung

Kulturwerkstatt.

Verein zur Förderung der Kultur in Ebersbach an der Fils e.V.

geänderte Fassung vom 23. März 2002

 

§1 Name und Sitz

(1)   Der Verein trägt den Namen „KulturWerkstatt. Verein zur Förderung der Kultur in Ebersbach an der Fils e.V.”

(2)   Er hat seinen Sitz in Ebersbach an der Fils

(3)   Die Eintragung in das Vereinsregister ist zu beantragen.

§2 Zweck des Vereins

(1)   Der Verein hat die Förderung der Kultur in Ebersbach an der Fils zum Ziel. Er strebt an, kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen in erster Linie finanziell und organisatorisch zu unterstützen.

(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– die Unterstützung von Kultur in Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden der Stadt Ebersbach an der Fils und sonstigen Veranstaltern

– Werbung um Spendengelder für die Ziele des Vereins,

– Öffentlichkeits-, insbesondere Pressearbeit.

(3)   Der Verein kann verschiedene Abteilungen unterhalten, die im Sinne der Satzung aktiv sind.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen sein und werden, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit sind.

(2)   Das Mindestbeitrittsalter beträgt 12 Jahre.

§6 Ein- und Austritt

(1)   Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag hin durch den Vorstand mit Wirkung zum Beginn des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Erfolgt diese nicht, scheidet das Mitglied mit Beginn des folgenden Monats aus. Stimmrecht genießt es erst nach erfolgter Bestätigung.

(2)   Der Beitrittsantrag kann ohne Begründung abgelehnt werden.

(3)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur  zum Quartalsende bei einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich und bedarf keiner Begründung.

§7 Ausschluss

(1)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

– der Satzung wiederholt zuwiderhandelt.

– Ansichten vertritt, Ziele anstrebt oder Aktivitäten entfaltet oder unterstützt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.

– einer Organisation, Verein oder Partei angehört, die Ziele der oben bezeichneten Art verfolgt.

(2)   Ferner ist der Ausschluss aus ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.

(3)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird zu Beginn des folgenden Kalendermonats wirksam. Er bedarf der Bestätigung durch eine Mitgliederversammlung, wobei der Ausgeschlossene bei dieser Frage Stimmrecht genießt. Wird der Ausschluss nicht bestätigt, hat das Mitglied ab diesem Beschluss wieder sämtliche Rechte.

§8 Mitgliedsbeiträge

(1)   Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)   Der Vorstand kann in Einzelfällen die Mitgliedsbeiträge stunden, oder aber ganz oder teilweise erlassen.

(3)   Das Nähere, insbesondere die Fälligkeit, bestimmt die Mitgliederversammlung.

§9 Organe

Organe des Vereins sind

– der Vorstand

– der Vereinsbeirat

– die Mitgliederversammlung

§10 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Wahl des Vorstands (§13)

– Wahl des Vereinsbeirats (§14)

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des 1. Vorsitzenden und des Kassiers

– Bestätigung des Ausschlusses (§7) und der Aufnahme von Mitgliedern (§6)

– Änderung der Satzung (§16)

– Beschluss über die Fortführung des Vereins (§17).

(2)   Die Mitgliederversammlung kann ferner Richtlinien für die Haltung des Vereins zu bestimmten Vorhaben und Anliegen beschließen und dem Vorstand und dem Vereinsbeirat entsprechende Weisungen erteilen.

(3)   Die Mitgliederversammlung als ordentliche Jahresversammlung findet regelmäßig und zwar 11 bis 13 Monate nach der letzten ordentlichen Jahresversammlung statt.

(4)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist unverzüglich nach § 11 eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5)   Die Leitung der Versammlung steht dem 1. Vorsitzenden zu, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Entsprechend wird der stellvertretende Vorsitzende durch den Kassier und dieser durch das nach §13(1)2 gewählte Vorstandsmitglied vertreten.

(6)   Sind alle in Absatz (5) genannten Personen verhindert, leitet das älteste anwesende Vereinsmitglied die Versammlung.

§11 Einberufung der Versammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Ladungsfrist von 7 Kalendertagen einberufen. Bei seiner Verhinderung gilt §10(5) entsprechend. Die Einberufung ist in den Ebersbacher Mitteilungen zu veröffentlichen.

(2)   Der 1. Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung fordert.

§12 Protokoll

(1)   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollanten und dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

(2)   Der Protokollant wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§13 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand wählen.

(2)   Die Wahl des Vorstands erfolgt jedes Jahr durch die ordentliche Jahresversammlung.

(3)   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Vornahme einer Ergänzungswahl einzuberufen.

(4)   Sowohl der 1. Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsmacht). Sie sind jeweils Vorstand i.S. von §26 BGB.

(5)   Im Innenverhältnis hat der 1. Vorsitzende im Benehmen mit seinem Stellvertreter, der Stellvertreter im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu handeln.

(6)   Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit steht dem 1. Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Der Kassier hat die Finanzen der Verein und die Vereinskasse zu besorgen. Er hat den restlichen Vorstand über den Kassenstand sowie über die Einnahmen und Ausgaben auf dem laufenden zu halten.

(7)   Der Vorstand ist an Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung und des Vereinsbeirats gebunden.

(8)   Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds wird zum Beginn des nächsten Monats wirksam. Er hat schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erfolgen.

§14 Vereinsbeirat

(1)   Die ordentliche Jahresversammlung wählt alljährlich einen Vereinsbeirat ,der den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützt.

(2)   Die Vorstandsmitglieder können in jedem Falle an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Es besteht keine Inkompatibilität mit den Vorstandsämtern.

(3)   Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zahl der Mitglieder des Vereinsbeirats. Die Zahl muss mindestens 3 betragen. Sie bestimmt auch den Vorsitzenden.

§15 Vereinsabteilungen

(1)   Abteilungen können auf Antrag von Vereinsmitgliedern durch den Vereinsbeirat eingerichtet werden. Die Aktivitäten und Vorhaben der Abteilungen müssen sich an den Zielen des Vereins orientieren. Die Mitgliederversammlung kann über die Weiterführung oder Aufhebung von Abteilungen beschließen.

(2)   Abteilungen des Vereins führen ihre Geschäfte in erster Linie selbständig unter Aufsicht des Vorstands.

(3)   Die Rechnungsführung erfolgt vom übrigen Verein getrennt.

(4)   Zahlungen zwischen den Abteilungen und dem übrigen Verein erfolgen nur bei besonderen Anlässen (z.B. Veranstaltungen) und unter Zustimmung des Vorstands.

(5)   Die Leiter der Abteilungen werden von den der Abteilung zugehörigen Personen gewählt. Sie müssen Mitglied des Vereins sein und sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(6)   Im übrigen regeln die Abteilungen ihre eigenen Angelegenheiten und ihre Organisation durch eigene Abteilungsordnungen.

§15a Durchführung von Veranstaltungen

Der Verein unterhält eine Abteilung im Sinne von §15 der Satzung zur Durchführung oder Mitwirkung von beziehungsweise an Veranstaltungen im Sinne von § 2 (1) der Satzung, insbesondere Kleinkunst- und Theateraufführungen, Konzerte und ähnliche Veranstaltungen.

§16 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung, jedoch mindestens der Zustimmung eines Sechstels aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

§17 Auflösung

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in §16 bestimmten Mehrheit aufgelöst werden.

(2)   Das Vermögen fällt an die Stadt Ebersbach an der Fils mit der Maßgabe, es für Kulturaktivitäten in Ebersbach/Fils zu verwenden.

 

 

Ebersbach an der Fils, den 23. März 2002